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1. Geltung der Bedingungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge über den Kauf oder die Herstellung und die Lieferung von Waren.
1.2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Gegenbestätigung des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.
1.4. Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An seinen Auftrag ist der Besteller bis zur Ablehnung durch uns, längstens jedoch bis zum Ablauf einer Annahmefrist von 8 Wochen, gebunden. Der Vertrag kommt mit unserer Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung innerhalb der Annahmefrist zustande.
2.2. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht zum Abschluss von Kaufverträgen ermächtigt.
2.3. Individualabreden über Lieferzeitvereinbarungen, Preisvereinbarungen, Beschaf-fenheitsvereinbarungen und Garantiezusagen sowie Abweichungen von unseren AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
2.4. Form-, Farb- und Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Lieferung
3.1. Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages verpflichten wir uns, dem Käufer die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern. Ist keine Lieferfrist bestimmt, gilt eine solche von 4-8 Wochen, gerechnet ab Vertragsabschluss, als vereinbart.
3.2. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl unfrei ab unserem Werk bzw. Lager auf Gefahr des Käufers.
3.3. Ist die Lieferung bei Sonderanfertigung davon abhängig, dass uns der Käufer vorher Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen zur Verfügung zu stellen hat, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Tage des vollständigen Zugangs dieser Unterlagen. Auch im Übrigen beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Tage, an dem der Käufer sonstige erforderliche Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht hat.
3.4. Bei Berücksichtigung von Änderungswünschen oder Ergänzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4. Preise
4.1. Die in unseren Preislisten, Inseraten und Werbeschriften genannten Preise sind stets freibleibend und gelten erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung als vereinbart.
4.2. Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ohne Umsatzsteuer. Für die Berechnung gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise.
4.3. Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
4.4. Der Mindestauftragswert beträgt Euro 100,00. Bei geringerem Auftragswert wird ein Mindermengenzuschlag von Euro 6,00 berechnet.
5. Erfüllungsort
5.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Stuttgart.
5.2. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Stuttgart.
6. Gewährleistung
6.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Erlangen der Kenntnis schriftlich zu rügen. Lieferungen, die nicht rechtzeitig im Sinne der vorstehenden Regelung beanstandet werden, gelten als mängelfrei.
6.2. Im Falle mangelhafter und rechtzeitig gerügter Lieferung hat der Käufer zunächst nach unserer Wahl Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
6.3. Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. 10 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder - sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist - vom Vertrag zurücktreten.
6.4. Mängelansprüche einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z. B. gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf) sowie in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Ersatzstücke bzw. Mangelbeseitigung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.
6.5. Warenrücksendungen sind durch den Käufer vorher entsprechend anzukündigen.
7. Fälligkeit des Kaufpreises
7.1. Der Kaufpreis für gelieferte Ware wird, wenn keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, grundsätzlich sofort fällig.
7.2. Der Kaufpreis wird bei Versand per Nachnahme oder per Lastschrift (Einzugsermächtigung) fällig. Bei Begleichung des Kaufpreises im Lastschriftverfahren gewähren wir 5% Skonto. Erstaufträge werden nur per Nachnahme versandt.
7.3. Die Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels hat zur Folge, dass die vereinbarte Stundung für alle übrigen Rechnungen verfällt. Dies gilt auch im Falle der Stellung eines Insolvenzantrags bzw. der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
8. Kaufpreiszahlung, Zinsen, Aufrechnung
8.1. Wechsel- oder Scheckzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel- oder Scheckeinlösung, beim Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Käufer.
8.2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Pozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen lassen.
8.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüche aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Käufer nicht zu."
8.5. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, für ihre gegenseitigen, durch Kaufvertrag begründeten vermögensrechtlichen Ansprüche und solche aus Scheck- und Wechselverpflichtungen vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens jedoch 9% für das Jahr zu fordern.
8.6. Die Zinspflicht entfällt,
a) solange die fällige Forderung gestundet ist,
b) wenn der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff BGB in An-nahmeverzug gerät (§ 301 BGB),
c) wenn der Schuldner bei Geldleistung zur Hinterlegung berechtigt war und den Betrag hinterlegt hat.
8.7. Wird eine fällige Forderung nachträglich gestundet, so wird hierdurch die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen nicht beseitigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.
9.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
9.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 9.5 auf uns auch tatsächlich übergehen.
9.4. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen.
9.5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung einschließlich etwaiger Saldoforderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
9.6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall werden wir hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu verschaffen.
9.7. Übersteigt der Wert der uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber dem Käufer insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im Einzelnen uns obliegt.
10. Haftung
10.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 10.2 haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Ferner ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
10.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in Ziffern 10.1 und 10.2 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10.4. Soweit nach dieser Ziff. 10 unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Wechsel- und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses ist Stuttgart. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
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